Ab dem 1. Juni gilt für die Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen in Deutschland eine Anzeigepflicht. Hierfür gibt es jetzt ein Formblatt. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind in der Regel die Behörden, die bislang die Transportgenehmigungen bearbeitet haben. Detaillierte Informationen finden Sie in den Vollzugshinweisen (Punkt 4).
Zum 1. Juni ändert sich auch der Maklerbegriff. Damit gilt eventuell auch für Befrachtungsunternehmen die Erlaubnis- und Anzeigepflicht. Um sicher zu gehen, sollten Befrachter mit der Behörde (s.o.) klären, ob sie unter den Begriff des Maklers fallen. (Stand 05/12)